Die Genossenschaft leistet ihren Mitgliedern für erlittene Verluste, sofern sie die statutarischen Vorschriften erfüllt haben, (Art. 3b) folgende Entschädigungen:
1. Bis 80 % der Schatzungssumme in allen Fällen, in denen das Tier abgetan werden muss. (Art. 17). In diesen Fällen kommt der Erlös aus dem Pferd der Genossenschaft zu.
2. 10-40 % in Fällen, wo die Tötung nicht absolut notwendig ist (Art. 18).
In diesen Fällen tritt das Tier aus der Versicherung aus und wird dem Eigentümer zur gutfindenden Verwertung überlassen.
Aborte und Totgeburt, die mehr als 8 Monate (240 Tage) trächtig waren, oder weniger als 3 Monate alt waren. Ein allfälliger Fleischerlös geht zu Gunsten des Eigentümers.
Die Versicherung übernimmt bis zu 50% der Behandlungskosten (exkl. Pension und Notfalltaxen) in Fällen, die einen Aufenthalt in einer Tierklinik von mind. 1 Nacht bedingen und von dem das Tier geheilt zurückkehrt. Im Maximum CHF 1'000.- pro Schadenfall. Ausgeschlossen sind Behandlungen/Besuche des Tierarztes im heimischen Stall.
Eine ausführliche Beschreibung der Versicherungsleistung finden Sie in unserem Geschäftsreglement.
Die Versicherungsprämien berechnen sich nach der Pferderasse und der versicherten Summe:
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